Kindergeldhöhe 2023 – Höhe, Auszahlungstermine und Antrag

Kindergeldhöhe im Jahr 2021Hier können Sie sich sich über die Kindergeldhöhe 2023 informieren. In der Vergangenheit richtete sich die Höhe des Kindergeldes immer nach der Anzahl der Kinder in der Familie. Für die ersten beiden Kind gab es jeweils noch gleich viel Kindergeld. Ab dem dritten Kind gab es dann schon etwas mehr Geld von der Familienkasse. Noch mehr Geld erhielten Eltern für das vierte Kind. Doch diese Regelung hat sich grundlegend geändert seit dem Jahr 2023. Durch die Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2023 gibt es jetzt einheitlich 250 Euro im Monat für jedes Kind der Familie. Das bedeudet, für die Kindergeldhöhe spielt jetzt die Anzahl der Kinder in der Familie keine Rolle mehr,

Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen, wie viel Kindergeld Eltern in den Jahren 2023 und 2022 jeweils für das erste, zweite, dritte, vierte und jedes weitere Kind zusteht.

Anzahl KinderKindergeldhöhe 2022Kindergeldhöhe 2023
1. Kind219 Euro250 Euro
2. Kind219 Euro250 Euro
3. KInd225 Euro250 Euro
4. Kind250 Euro250 Euro
Jedes weitere Kind250 Euro250 Euro

 

Rechenbeispiel zur Kindergeldhöhe

Ein Familie hat zwei Söhne und zwei Töchter, die jeweils noch keine 18 Jahre alt sind, so dass die Eltern für alle vier Kinder Anspruch auf Kindergeld haben. Dann würde die Familie im Jahr 2023 insgesamt ein Kindergeld in Höhe von 1.000 Euro (250 Euro + 250 Euro + 250 Euro + 250 Euro) pro Monat für ihre vier Kinder erhalten. Wenn die Familie noch für ein weiteres Kind Anspruch auf Kindergeld hätte, bekäme die Familie sogar jeden Monat ein Kindergeld in Höhe von 1.250 Euro (250 Euro + 250 Euro + 250 Euro + 250 Euro + 250 Euro). In vorherigen Jahr 2022 hätte die Familie für vier Kinder 913 Euro (219 Euro + 219 Euro + 225 Euro + 250 Euro) pro Monat bekommen und für fünf Kinder 1.163 Euro (219 Euro + 219 Euro + 225 Euro + 250 Euro + 250 Euro) pro Monat.

Wie wirkt sich ein Zählkind auf die Kindergeld Höhe aus?

Bei der Berechnung, wie viel Kindergeld einer Familie zusteht, hat man in der Vergangenheit auch sogenannte Zählkinder berücksichtigt. Als Zählkind bezeichnet man Kinder, für die man selbst kein Kindergeld ausgezahlt bekommt, die sich aber auf die Kindergeld Höhe der anderen Kinder auswirken. Von der Regelung zum Zählkind konnten vor allem Eltern, die getrennt leben, finanziell profitieren. Angenommen ein Vater hätte ein Kind aus erster Ehe und zwei weitere Kinder mit seiner neuen Frau. Wenn das Kind aus erster Ehe bei der Ex-Frau lebt, steht auch ihr das Kindergeld zu und der Vater bekommt kein Geld für dieses Kind aus erster Ehe ausgezahlt.

Dennoch wurde es bei der Berechnung der Kindergeldhöhe für die anderen beiden Kinder aus zweiter Ehe als Zählkind berücksichtigt. Das führt dann dazu, dass diese Kinder bei der Festsetzung der Kindergeldhöhe nicht als erstes und zweites Kind, sondern als zweites und drittes Kind eingestuft wurden und entsprechend mehr Kindergeld gezahlt wurde. Durch das Zählkind erhielt die Familie also jeden Monat 444 Euro statt nur 438 Euro. Da Eltern inzwischen für alle Kinder gleich viel Kindergeld erhalten, spielt die Zählkinderregelung jetzt keine Rolle mehr für die Kindergeldberechnung.

Auszahlungstermine 2023 für das Kindergeld

In Deutschland erfolgt die Auszahlung des Kindergelds grundsätzlich einmal im Monat. Es reicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an einem einzigen Tag des Monats erfüllt sind, um sich das die volle Kindergeldhöhe für den jeweiligen Monat zu sichern. Allerdings erhalten nicht alle Eltern zum gleichen Zeitpunkt das Kindgeld ausgezahlt. Denn die Auszahlungstermine richten sich immer nach der jeweiligen Kindergeldnummer. Zudem ändern sich die Auszahlungstermine auch von Monat zu Monat. Weiterführende Information zur Kindergeldauszahlung erhalten Sie auf der nachfolgenden Seite zu den Kindergeld Auszahlungsterminen 2022.

Wann haben Eltern einen Kindergeldanspruch?

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht in dem Monat, in dem das Kind geboren wird. Der Kindergeldanspruch besteht in jedem Fall, bis das Kind, das 18 Lebensjahr vollendet hat. Auch bei volljährigen Kindern über 18 Jahren können Eltern weiterhin einen Kindergeldanspruch haben. Allerdings müssen dafür zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. So können Eltern weiterhin Kindergeld ausgezahlt bekommen, wenn ihr Kind arbeitslos ist und bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. In diesem Fall wird die Kindergeldzahlung maximal bis zum 21. Geburtstag des Kindes fortgesetzt.

Kindergeldhöhe bei Ausbildung und Studium

Noch länger können Eltern Kindergeld beziehen, wenn ihre Kinder ein Studium absolvieren oder eine Ausbildung machen. In diesem Fall können die Eltern sogar bis maximal zum 25. Geburtstag des Kindes weiter Kindergeld beziehen. Nach neuer Rechtslage spielt die Höhe der Einkünfte bei volljährigen Kindern keine Rolle mehr für den Kindergeldbezug. Es gilt nur eine Einschränkung zu beachten: Sollte das Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium, noch ein weiteres Studium oder eine weitere Ausbildung anschließen, wird die Auszahlung des Kindergelds eingestellt, wenn das Kind zusätzlich zu Ausbildung oder Studium noch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit wird hingegen die volle Kindergeldhöhe ausgezahlt. Im Gegensatz zu den wöchentlichen Arbeitsstunden ist nach neuer Rechtslage die Höhe der Einkünfte des Kindes für den Kindergeldanspruch nicht mehr relevant.

Es kommt durchaus vor, dass Kinder nicht direkt einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz finden, sondern zunächst eine gewisse Wartezeit überbrücken müssen. Auch in der Zeit, in der die volljährigen Kinder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder Studienplatz sind, bekommen die Eltern weiterhin Kindergeld. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Kinder in dieser Zeit auch ernsthaft um einen Studienplatz oder Ausbildungsplatz bemühen. Ansonsten kann der Kindergeldanspruch verloren gehen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12), wonach die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellen durfte, nachdem die Tochter des Klägers einen ihr angebotenen Studienplatz abgelehnt hatte.

Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr

Heutzutage gibt es aber auch viele junge Menschen, die nach dem Ende der Schulzeit zunächst einmal ein freiwilliges soziales Jahr machen wollen, bevor sie mit einer Ausbildung oder einem Studium anfangen. Doch auch in dieser Zeit müssen die Eltern nicht auf die Kindergeldzahlung verzichten. Denn das Kindergeld wird auch an Eltern deren volljährige Kinder ein freiwilliges soziales Jahr machen, in voller Höhe weitergezahlt, solange der Nachwuchs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kindergeldanspruch bei Kindern mit Behinderung

Im Normalfall endet die Auszahlung des Kindergelds also spätestens, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Eine Sonderregelung gilt für Kinder, die wegen einer schwerwiegenden Behinderung, nicht imstande sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. In diesem Fall können die Eltern auch über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus ohne weitere zeitliche Beschränkung Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass man die Behinderung des Kindes bereits vor dessen 25. Geburtstag diagnostiziert hat.

Kindergeldantrag – So können Sie Kindergeld beantragen

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht zwar bei der Geburt des Kindes, aber das Geld wird zu diesem Termin nicht automatisch an die frischgebackenen Eltern ausgezahlt, sondern muss zunächst einmal ein Antrag gestellt werden. Im Regelfall ist die Familienkasse für den Kindergeldantrag zuständig. Nur für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes gilt eine Ausnahmeregelung. Bei dieser Berufsgruppe ist nicht die Familienkasse, sondern die Vergütungs- bzw. Besoldungsstelle für das Kindergeld zuständig. Auf die Kindergeldhöhe hat das aber keine Auswirkungen.

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen. Das benötigte Antragsformular für den Kindergeldantrag erhalten Sie bei Familienkasse. Alternativ finden Sie das Antragsformular auch auf der Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit. Das Formular können Sie zwar online ausfüllen. Danach muss es aber ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Familienkasse verschickt werden. Eine Online-Übermittlung der Antragsformulars an die Familienkasse ist derzeit leider noch nicht möglich.

Bei der ersten Beantragung des Kindergelds müssen Eltern der Familienkasse außerdem die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen. Bei volljährigen Kindern muss man zusätzlich entsprechende Nachweise in Form einer Ausbildungsbescheinigung oder Studienbescheinigung vorlegen, dass der Sohn oder die Tochter eine Ausbildung bzw. ein Studium absolviert, und daher auch weiterhin ein Kindergeldanspruch besteht.

Seit dem 1. Januar gibt es außerdem eine wichtige Neuerung beim Kindergeldantrag zu beachten. Eltern, die einen Antrag stellen wollen, müssen ab sofort auch immer ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben.

Kinderfreibetrag als Alternative zur Kindergeldauszahlung

Statt sich jeden Monat das Kindergeld auszahlen zu lassen, können Eltern auch alternativ den Kinderfreibetrag ausschöpfen. Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der das steuerpflichtige Einkommen der Eltern reduziert und somit dafür sorgt, dass sie weniger Steuern zahlen müssen Im Gegensatz zur Kindergeldhöhe, die von der Anzahl der Kinder abhängt, ist der Kinderfreibetrag immer gleich hoch. Im Jahr 2023 liegt die Höhe des Kinderfreibetrags bei 8.952 Euro pro Kind für beide Elternteile. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 2.928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes
  • 6.024 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes

Falls die Eltern des Kindes getrennt leben, wird jedem der beiden Elternteile der Kinderfreibetrag in halber Höhe zugerechnet. Wenn Eltern den Kinderfreibetrag ausschöpfen wollen, können sie aber nicht gleichzeitig auch noch Kindergeld auszahlen lassen. Denn das eine schließt das andere grundsätzlich aus. Eltern müssen sich also immer für eine der beiden Alternativen entscheiden. Allerdings führt das Finanzamt für den Steuerpflichtigen automatisch eine Günstigerprüfung durch, um zu ermitteln, ob der Kinderfreibetrag oder die Auszahlung für den Einzelnen die finanziell bessere Wahl ist.