Wer allein Kinder aufzieht, kommt finanziell oft nur schwer über die Runden, durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag 2022 sollen alleinerziehende Steuerpflichtige deshalb finanziell entlastet werden. Rechtsgrundlage für den Alleinerziehendenentlastungsbetrag ist § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG wird alleinerziehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist also direkt an das Kindergeld gekoppelt. Nur wenn die Voraussetzungen für das Kindergeld erfüllt sind, kann der alleinerziehende Elternteil den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, wird der Alleinerziehendenentlastungsbetrag 2022 um ein Zwölftel reduziert.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Falls das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Als alleinerziehend im Sinne des Steuergesetzes gilt, wer nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt oder verwitwet ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.
Wie hoch ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag 2022?
Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG wurde zuletzt im Jahr 2020 angehoben. Seitdem beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro im Kalenderjahr, also auch im Jahr 2022. Ab dem zweiten Kind werden zusätzlich noch einmal 240 Euro pro Kind auf den Altersentlastungsbetrag aufgeschlagen. Die Höhe des Entlastungsbetrags richtet sich also nach der Anzahl der Kinder des alleinerziehenden Steuerpflichtigen. So würde etwa einer alleinerziehenden Mutter von drei Kinder ein Entlastungsbetrag in Höhe von 4.488 Euro (4.008 Euro + 240 Euro + 240 Euro) zustehen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der Entlastungsbetrags für ein bis fünf Kinder:
Anzahl Kinder | Höhe des Entlastungsbetrags |
---|---|
1 Kind | 4.008 Euro |
2 Kinder | 4.248 Euro |
3 KInder | 4.488 Euro |
4 Kinder | 4.728 Euro |
5 Kinder | 4.968 Euro |
Vom Haushaltsfreibetrag zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Im Jahr 1958 wurde in Deutschland das Splitting-Verfahren für Verheiratete eingeführt und zeitgleich auch ein Sonderfreibetrag für unverheiratete Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind. Dieser Sonderfreibetrag wurde im Jahr 1974 in Haushaltsfreibetrag umbenannt. Im Jahr 2004 wurde der Haushaltsfreibetrag durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG ersetzt, weil der Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt wurde aufgrund der Tatsache, dass er unverheirateten Erziehungsgemeinschaften insgesamt mehr Grundfreibetrag einräumte als ehelichen Gemeinschaften. Im Zeitraum 2004 bis 2014 betrug der Alleinerziehendenentlastungsbetrag 1.308 Euro pro Kalenderjahr. Im Jahr 2020 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dann auf den heutigen Stand von 4.008 Euro angehoben. Dieser Betrag gilt auch im Jahr 2022 weiterhin für das erste Kind eines Alleinerziehenden. Außerdem gibt es seit dem Jahr 2015 ab dem zweiten Kind auch noch einen Zuschlag zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 240 Euro pro Kind.