Bis ihr Kind 18 Jahre und damit volljährig wird, haben Eltern generell einen Kindergeldanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Zahlung des Kindergelds aber auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes fortgesetzt. So können Eltern eines volljährigen Kindes weiterhin Kindergeld von der Familienkasse erhalten, wenn der Nachwuchs ein Studium oder eine Ausbildung beginnt. Allerdings gibt es paar Dinge zu beachten, damit der Kindergeldanspruch während Ausbildung oder Studium nicht verloren geht.
Kindergeldanspruch kann sich bei Studium und Ausbildung bis zum 25. Geburtstag verlängern
Bei Eltern, deren Kinder ein Studium absolvieren oder eine Ausbildung machen, kann sich der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a auch über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus verlängern. Um nachzuweisen, dass für das volljährige Kind weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht, muss der Familienkasse eine Studienbescheinigung oder Ausbildungsbescheinigung vorgelegt werden. Es gibt aber eine Obergrenze beim Kindergeldanspruch für Studierende und Auszubildende. Das Kindergeld für ein Kind, das ein Studium oder eine Ausbildung absolviert, wird maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Sollte die Ausbildung oder das Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sein, gibt es trotzdem kein Geld mehr von der Familienkasse.
Hinsichtlich des Kindergeldanspruchs während Ausbildung oder Studium muss außerdem immer zwischen einem Erststudium bzw. einer Erstausbildung und einem Zweitstudium bzw. einer Zweitausbildung unterschieden werden. Nach neuer Rechtslage wird das Kindergeld bei einem Erststudium oder einer Erstausbildung in jedem Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt. Dabei spielt es nach neuer Rechtslage für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr, wie viel das Kind in dieser Zeit zusätzlich verdient.
Kindergeld bei Zweitstudium und Zweitausbildung
Wenn das Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Studium oder Ausbildung noch ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung anfangen will, ist die Rechtslage hingegen etwas komplizierter. Auch bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung können Eltern bis maximal zum 25. Geburtstag des Kindes weiterhin Kindergeld bekommen. Allerdings kommt es für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung immer darauf an, ob und wie viel das Kind neben dem Studium oder der Ausbildung zusätzlich noch arbeitet. Eine Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden pro Woche neben dem Zweitstudium oder der Zweitausbildung hat keine Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch der Eltern. Wenn das Kind aber mehr als 20 Stunden pro Wochen zusätzlich zu Ausbildung oder Studium arbeitet, stellt die Familienkasse die Zahlung des Kindergelds an die Eltern ein. Entscheidend ist nach der Neuregelung jetzt also nur noch die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Einkommens spielt dagegen keine Rolle mehr.
Wartezeit auf einen Studienplatz oder Ausbildungsplatz
Manchmal dauert es eine Weile, bis ein Ausbildungsplatz oder ein Studienplatz gefunden wird. Trotzdem können Eltern in dieser Wartezeit weiter Kindergeld bekommen. Denn gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG haben Eltern auch dann einen Kindergeldanspruch, wenn ihr Kind in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes oder Studienplatzes keine Ausbildung oder Studium beginnen kann. Voraussetzung für eine weitere Auszahlung des Kindergelds ist aber, dass sich das Kind in dieser Zeit auch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bzw. einen Studienplatz bemüht. Ansonsten hat die Familienkasse die Möglichkeit die Kindergeldzahlung zu stoppen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12), bei dem das Gericht der Familienkasse zugestanden hat, die Kindergeldzahlung einzustellen, nachdem die Tochter des Klägers freiwillig auf einen ihr angebotenen Studienplatz verzichtet hatte.
Kindergeldanspruch beim Auslandsemester oder Auslandsstudium
Der Kindergeldanspruch ist normalweise daran gekoppelt, dass das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat. Immer mehr junge Menschen wollen aber nach dem Abitur im Ausland studieren. Doch welche Folgen hat ein Auslandssemester oder gar ein ganzes Auslandsstudium für das Kindergeld der Eltern. Solange nur ein einzelnes Auslandssemester in das Studium integriert wird, hat das in der Regel keine negativen Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch der Eltern. Denn ein vorübergehender, weniger als ein Jahr andauernder Auslandsaufenthalt führt grundsätzlich nicht zum Wegfall des Wohnsitzes in Deutschland, so dass die Eltern auch während des Auslandssemesters weiterhin Geld von der Familienkasse bekommen.
Etwas komplizierter ist die Sache hingegen, wenn das Kind länger als ein Jahr im nichteuropäischen Ausland studiert. Bei einem länger andauernden Auslandsstudium kommt es für den Kindergeldanspruch der Eltern darauf an, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Unlängst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass den Eltern eines Studenten, der ein mehrjähriges Auslandsstudium in China absolviert hat, weiterhin Kindergeld zusteht (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38/14, veröffentlicht am 28.10.2015). Der BFH sah es in diesem Fall als ausreichend für das Beibehalten des Wohnsitzes an, dass der Student während des vierjährigen Bachelor-Studiums in China die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte.
Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Häufig gehen die einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht direkt ineinander über, sondern es vergeht etwas Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. So dauert es beispielsweise zumeist nach dem Abitur einige Monate bis zum Studienbeginn. Doch auch in dieser Zeit müssen Eltern nicht auf die finanzielle Unterstützung in Form des Kindergelds verzichten Das Gesetz sieht vor, dass Eltern in dem Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiterhin Kindergeldzahlungen erhalten, solange diese Übergangsphase nicht länger als vier Monate dauert. Sollte allerdings die vorgegebene Frist von vier Monaten überschritten werden, geht der Kindergeldanspruch rückwirkend für den kompletten Zeitraum verloren.