Für junge Leute, die ein freiwilliges soziales Jahr machen möchten, ist es wichtig zu wissen, wie es mit dem Kindergeld im FSJ weitergeht. Viele junge Menschen wollen sich sozial engagieren. Ein gute Möglichkeit dafür ist das freiwillige soziale Jahr. Weil es sich bei dem FSJ aber um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, gibt es kein Gehalt für die Freiwilligen. Da folglich das Geld im freiwilligen sozialen Jahr knapp ist, wäre das Kindergeld als finanzielle Unterstützung natürlich hilfreich. Wir verraten Ihnen nachfolgend, unter welcher Voraussetzung ein Anspruch auf Kindergeld im FSJ besteht.
Altersgrenze für das Kindergeld im FSJ
Entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld im FSJ ist das Alter des Freiwilligen. Solange der Freiwillige unter 18 Jahren alt ist und damit noch minderjährig, läuft das Kindergeld ganz normal weiter wie bisher. Aber auch volljährige Freiwillige im FSJ können weiterhin Kindergeld bekommen. Voraussetzung für das Kindergeld im FSJ ist, dass der Freiwillige der 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Keine Verlängerung der Bezugsdauer für das Kindergeld
Bei Zivildienstleistenden verlängerte sich die Bezugsdauer für das Kindergeld gemäß § 32 Abs. 5 EstG um die Zeit Dienstes. Demzufolge konnte bei Zivildienstleisten auch noch nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Demgegenüber ist eine Verlängerung der Bezugsdauer für das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus für Freiwillige im FSJ nicht vorgesehen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil v. 23.04.2012, Az.: 10 K 3219/11 Kg) hervor.
Geklagt hatte der Vater eine Sohnes, der ein freiwilliges soziales Jahr gemacht hatte. Der Kläger hatte für den Zeitraum, in dem sein Sohn ein FSJ absolviert hatte und er das 25. Lebensjahr vollendet hatte, kein Kindergeld mehr bekommen. Das empfand der Kläger als ungerecht. Der Kläger war der Meinung, dass Freiwillige im FSJ wie die früheren Zivildienstleistenden behandelt werden müssen. Das Gericht war jedoch anderer Ansicht und wies die Klage des Vaters als unbegründet zurück. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass eine Gleichstellung von Freiwilligen im FSJ mit Zivildienstleistenden im Gesetz nicht vorgesehen ist. Außerdem sei die Situation eine ganz andere, da man beim FSJ Kindergeld erhalten kann, wohingegen das beim Zivildienst nicht der Fall war
Taschengeld im freiwilligen sozialen Jahr
Neben dem Kindergeld im FSJ hat man im freiwilligen sozialen Jahr auch Anspruch auf ein Taschengeld. Wie viel Taschengeld sie den Freiwilligen zukommen lassen, können die Einrichtungen weitestgehend selbst entscheiden. Es gibt lediglich eine vom Gesetzgeber festgelegte Obergrenze, wie viel Taschengeld dem Freiwilligen maximal gezahlt werden darf. Demnach darf das den Freiwilligen gezahlte Taschengeld im FSJ nicht höher als sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung sein. Im Durchschnitt gibt es in Deutschland beim Freiwilligendienst ein Taschengeld in Höhe von 150 Euro monatlich. Das Taschengeld im freiwilligen sozialen Jahr bleibt steuerfrei. Neben dem Taschengeld haben die Freiwilligen im FSJ auch noch Anspruch auf kostenlose Unterkunft und Verpflegung. Falls die Einrichtung Unterkunft oder Verpflegung nicht kostenfrei anbieten kann, besteht alternativ auch die Möglichkeit, den Anspruch des Freiwilligen mit einer Geldersatzleistung abzugelten.
Zusätzlich stellen viele Einrichtungen den Freiwilligen auch noch kostenlose Arbeitskleidung zur Verfügung. Im Gegensatz zum steuerfreien Taschengeld handelt es sich bei geldwerten Sachleistungen wie kostenfreie Unterkunft oder Verpflegung aber um steuerpflichtige Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die theoretisch steuerpflichtig wären. In der Praxis dürften diese Einkünfte jedoch zumeist unterhalb der steuerlichen Freibeträge liegen, mit der Folge, dass auch die Sachbezüge im freiwilligen sozialen Jahr am Ende steuerfrei bleiben.
Beitragsfreie Krankenversicherung für Freiwillige
Trotz Kindergeld und Taschengeld sind die Freiwilligen im FSJ finanziell nicht gerade auf Rosen gebettet. Dafür haben sie aber auch weniger Ausgaben. Denn sie müssen keine Beiträge für die Krankenversicherung zahlen. Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht, ist in der gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden komplett, also sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil, von der Einrichtung, bei der Freiwillige sein FSJ macht, übernommen. Weiterhin sind die Freiwilligen auch im der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Darüber hinaus besteht während des freiwilligen sozialen Jahres auch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.