Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen das Kindergeld bei einem Auslandsstudium weitergezahlt wird. Wenn der Nachwuchs eine Ausbildung macht oder studiert, können die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Heutzutage entscheiden sich viele junge Leute für ein Studium im Ausland. Dann stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Kindergeld beim Auslandsstudium fortbesteht. Nachfolgend gehen wir dieser Frage auf Grund.
Kindergeld beim Auslandsstudium in der EU
Ob die Familienkasse das Kindergeld bei einem Auslandsstudium weiterzahlt oder nicht, hängt davon ab, in welchem Land der Nachwuchs studiert. Für den Kindergeldanspruch ist nämlich der Wohnsitz des Kindes entscheidend. Die Eltern haben nicht nur für Kinder mit Wohnsitz im Inland, sondern auch in allen anderen Ländern der EU einen Anspruch auf Kindergeld. Daraus folgt, dass bei einem Auslandsstudium in einem Land innerhalb der EU, wie etwa Frankreich, Spanien oder Italien, die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen können. Diese Regelung gilt nicht nur für die EU-Staaten, sondern auch für alle anderen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dazu gehören Norwegen, Island und Liechtenstein.
Kindergeldanspruch bei Studium außerhalb Europas
Falls das Kind in einem Land außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes studieren will, sind die Dauer des Auslandsaufenthalts sowie die Zeiten, die in Deutschland verbracht werden, entscheiden für das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs. Bei einem mehrjährigen Studium außerhalb Europas bekommen die Eltern nur dann weiter Kindergeld, wenn sich der Student in der studienfreien Zeit überwiegend im Haushalt der Eltern in Deutschland aufhält. Dafür muss der Student nach allgemeiner Rechtsauffassung mehr als 50 % seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland bei den Eltern verbracht haben.
Lediglich kurze Besuche bei den Eltern in Deutschland reichen dagegen für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland und den damit verbundenen Kindergeldanspruch nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Beweispflicht bei der Beantragung des Kindergelds bei den Eltern liegt, ist es empfehlenswert, ausführlich Aufzeichnungen über die studienfreien Zeiten und die Zeiten des Aufenthaltes in der elterlichen Wohnung zu führen.
Urteil des BFH zum Kindergeld bei Auslandsstudium
Zum Kindergeld beim Auslandsstudium liegt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23.06.2015, Az. III R 38/14) vor. In diesem Verfahren hatte ein Vater, dessen Sohn für ein mehrjähriges Auslandsstudium in China war, geklagt. Der Sohn des Klägers wohnte während des Semesters in einem Studentenwohnheim in China. In den Semesterferien reiste der Sohn für jeweils rund sechs Wochen nach Deutschland zurück. In dieser Zeit lebte der Sohn in seinem alten Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergelds ein. Der dagegen gerichteten Klage des Vaters gab der Bundesfinanzhof statt. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestünde, weil bei dem Sohn des Klägers noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden habe. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war der Umstand, dass der Sohn mindestens die Hälfte der studienfreien Zeit in Deutschland verbracht habe.
Kindergeldanspruch bei Auslandssemester
Es ist natürlich auch möglich, dass man nicht sein ganzes Studium im Ausland absolvieren will, sondern nur ein einzelnes Auslandssemester während des Studiums einlegt. Ein einzelnes Auslandssemester in einem Land außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes wirkt sich der Regel nicht negativ auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus. Denn bei einem Auslandsaufenthalt, der von vornherein zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung auf maximal Jahr befristet ist, geht man gemeinhin davon aus, dass der Wohnsitz im Inland bestehen bleibt. Demzufolge bekommen die Eltern dann auch weiterhin regelmäßig Kindergeld.
Altersgrenze fürs Kindergeld bei Auslandsstudium
Bei einem Auslandsstudium gilt dieselbe Altersgrenze für den Kindergeldanspruch wie bei einem Studium in Deutschland. Daraus folgt, dass auch das Kindergeld beim Auslandsstudium bis höchstens zum 25. Geburtstag des Kindes fließt. Aber Achtung beim Zweitstudium! Die Familienkasse kann die Kindergeldzahlung beim Zweitstudium einstellen, falls der Student mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmeregeln gibt es für geringfügige Beschäftigungen und Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.