Hier erfahren Sie, wie es um das Kindergeld bei Zweitausbildung bestellt ist. Eltern haben die Möglichkeit, für ein volljähriges Kind weiterhin Kindergeld zu erhalten, wenn dieses eine Ausbildung macht oder studieren geht. Allerdings gibt es hinsichtlich des Kindergeldanspruchs einige Unterschiede zwischen der Erstausbildung und der Zweitausbildung. Nachfolgend erklären wir Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit es auch weiterhin Kindergeld bei der Zweitausbildung gibt.
Kindergeld für volljährige Kinder während der Ausbildung
Eltern eines über 18 Jahre alten Kindes können weiterhin Kindergeld von der Familienkasse erhalten, solange ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Außerdem darf der Auszubildende das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach dieser Altersgrenze ist auf jeden Fall Schluss mit dem Kindergeld. Die Ausbildungsmaßnahme muss auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein. Die Kindergeldanspruch für Kinder in betrieblicher Ausbildung endet spätestens, wenn das Kind über das Ergebnis der Abschlussprüfung informiert worden ist. Das gilt auch, wenn der Ausbildungsvertrag für eine längere Zeit abgeschlossen war.
Mehraktige Berufsausbildung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung
Bei der Erstausbildung spielt es für den Kindergeldanspruch noch keine Rolle, ob und in welchem Umfang das Kind neben der Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Ausbildung gilt als erstmalig, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein berufsqualifizierendes Studium vorausgegangen ist. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Dafür muss ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten gegeben sein.
Bedingungen für das Kindergeld bei Zweitausbildung
Wenn das volljährige Kind nach einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem erfolgreich abgeschlossenen Studium, eine zweite Ausbildung beginnt, kann immer noch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Allerdings gelten bei der Zweitausbildung strengere Auflagen für den Kindergeldbezug als zuvor bei der Erstausbildung. Das Kindergeld bei Zweitausbildung wird gestrichen, wenn der Auszubildende neben seiner Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Die Höhe des Einkommens während der Zweitausbildung spielt dagegen keine Rolle mehr für den Kindergeldanspruch.
Schädliche Erwerbstätigkeit bei zweiter Ausbildung
Bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden in der Woche spricht man von einer schädlichen Erwerbstätigkeit, durch die der Kindergeldanspruch bei der zweiten Ausbildung usbildung endet. Bei einer nur vorübergehenden Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden hinaus für einen Zeitraum von maximal zwei Monaten kann der Kindergeldanspruch fortbestehen. Bedingung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist aber, dass der Auszubildende über das ganze Jahr gesehen im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.
Geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Kindergeldanspruch
Unschädlich für den Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung ist das Ausüben einer geringfügigen Beschäftigung sowie eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Ansonsten gilt für die zweite Ausbildung die gleiche Altersgrenze für den Kindergeldbezug wie bei der Erstausbildung. Das Kindergeld bei Zweitausbildung wird demnach maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, sofern keine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt.