Kindergeld beim Bundesfreiwilligendienst / BFD

Kindergeld beim BundesfreiwilligendienstHier erfahren Sie, ob es Kindergeld beim Bundesfreiwilligendienst gibt. Es gibt viele jungen Menschen, die sich gerne sozial engagieren wollen, nachdem sie ihren Schulabschluss in der Tasche haben. Eine gute Möglichkeit dafür bietet der Bundesfreiwilligendienst (BFD). Wer mit dem Gedanken spielt Bundesfreiwilligendienst zu machen, möchte vorher natürlich auch wissen, wie es in dieser Zeit um das Kindergeld bestellt ist. Da man beim BFD kein Gehalt kriegt, wäre das Kindergeld als finanzielle Unterstützung natürlich nicht zu verachten. Deshalb gehen wir nachfolgend der Frage auf den Grund, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld beim Bundesfreiwilligendienst besteht.

Kindergeldanspruch für minderjährige Freiwillige

Maßgeblich dafür, ob es Kindergeld beim Bundesfreiwilligendienst gibt, ist zum einen das Alter des Freiwilligen. Wenn der Freiwillige noch nicht volljährig ist, wir die Zahlung des Kindergelds an die Eltern auf jeden Fall vorgesetzt. Denn bei Minderjährigen gibt es keine weiteren Bedingungen für den Kindergeldbezug.

Altersgrenze für das Kindergeld beim Bundesfreiwilligendienst

Doch auch bei Freiwilligen über 18 Jahren kann weiter ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. In § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Einkommensteuergesetz) werden verschiedenen Freiwilligendienste aufgezählt. Dazu gehört neben dem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) und dem freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ) auch der Bundesfreiwilligendienst (BFD). Bei all diesen Freiwilligendiensten verlängert sich der Kindergeldanspruch bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sobald der Freiwillige seinen 25. Geburtstag gefeiert hat, ist aber definitiv Schluss mit dem Kindergeld beim Bundesfreiwilligendienst. Eine Verlängerung des Kindergelds wie früher beim Zivildienst ist bei Freiwilligendiensten wie dem Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen soziale Jahr (FSJ) keine Option, wie ein Urteil des belegt.

Kindergeld nach abgeschlossener Erstausbildung

Für alle Freiwilligen, die bereits eine Erstausbildung erfolgreich zu Ende gebracht haben, gibt es aber eine Einschränkung beim Kindergeldanspruch, zu beachten. Bei Freiwilligen, die über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen, hat eine schädliche Erwerbstätigkeit den Verlust des Anspruchs auf Kindergeld beim Bundfreiwilligendienst zur Folge. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden vor. Dabei wird jedoch die eigentliche Tätigkeit für den Freiwilligendienst nicht mitgerechnet. Das bedeutet, ein Verlust des Anspruchs auf Kindergeld beim BFD droht nur, wenn der Freiwillige zusätzlich zu seinem Freiwilligendienst auch noch einer zeitintensiven Nebentätigkeit nachgeht.

Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst

Neben dem Kindergeld bekommt man beim BFD in der Regel auch noch ein Taschengeld zur freien Verfügung. Allerdings gibt es keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst. Das hat zur Konsequenz, dass das Taschengeld je nach Einsatzstelle unterschiedlich hoch ausfallen kann. Es gibt allerdings eine gesetzlich festgeschriebene Obergrenze für das Taschengeld bei Freiwilligendiensten wie dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder dem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ). Demnach darf das Taschengeld bei einem Freiwilligendienst sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung nicht übersteigen.

Versicherungsschutz beim BFD

Wichtig ist natürlich auch zu wissen, wie es um den Versicherungsschutz beim BFD bestellt ist. Wer sich dazu entschließt einen Freiwilligendienst zu machen, ist während dieser Zeit in der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Positiv hervorzuheben ist, dass man beim BFD die Krankenversicherungsbeiträge nicht aus eigener Tasche zahlen muss. Denn die Krankenversicherungsbeiträge werden in vollem Umfang, also sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil, von der Einsatzstelle übernommen. Außerdem ist man beim Bundesfreiwilligendienst auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.