Der Kindergeldzuschlag, der im Amtsdeutsch häufig auch kurz als Kinderzuschlag bezeichnet wird, ist eine staatliche Transferleistung für Eltern mit geringem Einkommen. Der Kindergeldzuschlag bzw. Kinderzuschlag wurde im Rahmen der Agenda 2010 zum 1. Januar 2005 als ergänzende Maßnahme des Hartz IV-Gesetzes einführt. Er soll dazu dienen, geringverdienende Familien mit Kindern vor einem Abrutschen ins Arbeitslosengeld II zu bewahren. Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) kann bis zu 250 Euro im Monat pro Kind betragen Die Höhe des Kindergeldzuschlags ist zuletzt am Anfang des Jahres 2023 nach oben angepasst worden. Der monatliche Maximalbetrag wurde zum 1. Januar 2023 um 21 Euro angehoben, so dass Eltern statt 229 Euro jetzt maximal 250 Euro pro Kind im Monat bekommen können.
Wer bekommt Kinderzuschlag?
Den Kindergeldzuschlag 2023 bekommen im Gegensatz zum Kindergeld nicht alle Eltern in Deutschland. Doch wer bekommt Kindergeldzuschlag? Die Zahlung des Kinderzuschlags ist zwar grundsätzlich an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Wenn der Anspruch auf Kindergeld wegfällt, wird auch kein Kinderzuschlag mehr gezahlt. Während das Kindergeld aber an alle Eltern unabhängig von der Höhe des Einkommens gezahlt wird, ist der Bezug des Kinderzuschlags an bestimmte Mindesteinkommensgrenze gekoppelt. Nur wenn das Bruttoeinkommen der Eltern über dieser Mindesteinkommensgrenze liegt, können Eltern den Kinderzuschlag im Jahr 2023 beantragen. Die Untergrenze liegt bei 900 Euro für Elternpaare oder 600 Euro für Alleinerziehende. Liegt das Bruttoeinkommen der Eltern unter dieser Grenze, erhalten sie keinen Kinderzuschlag.
Höchsteinkommensgrenze beim Kindergeldzuschlag abgeschafft
Früher gab es beim Kinderzuschlag neben der Mindesteinkommensgrenze auch eine feste Höchsteinkommensgrenze. Diese hat man aber zum 01. Januar 2020 abgeschafft und durch ein gleitendes Berechnungsmodell ersetzt. Das hat den Vorteil, dass der Kinderzuschlag nicht mehr komplett wegfällt, wenn das Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze übersteigt, sondern er verringert sich jetzt mit steigendem Einkommen Schritt für Schritt. Wenn Sie berechnen möchten, ob Ihre Familie die Vorgaben für die Zahlung des Kindergeldzuschlags erfüllt, empfehlen wir Ihnen den Kinderzuschlags-Check auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu verwenden.
Höhe des Kinderzuschlags
Der Kindergeldzuschlag wurde zuletzt am 1. Janaur 2023 angehoben. Seitdem beträgt der Kinderzuschlag bis zu 250 Euro monatlich für jedes Kind. Dabei handelt es sich um den Maximalbetrag, den einkommmensschwache Familien als Zuschlag pro Monat erhalten können. Je nach Vermögen und Einkommen der Eltern kann die Höhe des ausgezahlten Kindergeldzuschlags aber auch niedriger ausfallen. Wenn die Bemessungsgrundlage überschritten wird, wird der Kinderzuschlag dementsprechend gekürzt und nur noch anteilig für jedes Kind ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird auch reduziert, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat oder es Leistungen wie Unterhalt oder Waisenrente bezieht.
Antrag auf Kindergeldzuschlag bei der Familienkasse stellen
Der Kindergeldzuschuss wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss erst einmal von den Eltern beantragt werden. Der Antrag auf Kindergeldzuschlag ist bei den örtlichen Familienkassen einzureichen. Grundsätzlich muss der Antrag auf Kinderzuschlag schriftlich gestellt werden. Bei einem Antrag auf Kindergeldzuschlag müssen die Eltern zusätzlich auch noch Angaben zum eigenen Einkommen und Vermögen machen, damit die Familienkasse überprüfen kann, ob die Einkommensvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt sind. Bis Ende 2007 wurde der Kinderzuschlag für maximal 36 Monate gezahlt. Diese zeitliche Befristung wurde aber im Jahr 2008 aufgehoben. Beim Antrag auf Kindergeldzuschlag gilt es zu beachten, dass der Kinderzuschlag anders als das Kindergeld nicht rückwirkend beantragt werden kann. Beim Kindergeld ist es dagegen so, dass es Eltern auch noch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen können.
Tipp: Wenn Sie noch weitere Fragen zur Beantragung des Kindergeldzuschlags haben, können Sie sich unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/ 455 55 30 an die Familienkassen wenden.
Kindergeld vs. Kinderzuschlag
Alle Eltern, denen der Kindergeldzuschlag 2023 zusteht, bekommen selbstverständlich auch noch zusätzlich das Kindergeld. Der Kinderzuschlag wird dann auch von den Familienkassen zusammen mit dem Kindergeld am gleichen Termin ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird in der Regel immer an das Elternteil überwiesen, das auch das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt bekommt. Im Gegensatz zum Kindergeldzuschlag, der an eine bestimmte Einkommensuntergrenze und Einkommenshöchstgrenze gebunden ist, wird das Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens an alle Eltern ausgezahlt. Seit der letzten Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2023 gibt es für jedes Kind der Familie ein einheitliches Kindergeld in Höhe von 250 Euro im Monat. Während der Kinderzuschlag als Sozialleistung durch das Bundeskindergeldgesetz geregelt wird, gehen die rechtlichen Grundlagen für das Kindergeld als steuerliche Ausgleichzahlung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) zurück. Denn alternativ zum Kindergeld können Eltern auch den steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 EStG in Anspruch nehmen.
Bildungspaket zur Unterstützung einkommensschwacher Familien
Als Ergänzung zum Kinderzuschlag bietet der Staat für Familien mit geringem Einkommen auch noch die Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket, das im Amtsdeutsch auch als „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“ bezeichnet wird, an. Diesen Leistungen stehen allen Eltern zu, die den Kindergeldzuschlag von der Familienkasse bewilligt bekommen haben. Darunter fällt das sogenannte Schulbedarfspaket. Hierbei handelt es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung , mit der notwendige Schulmaterialien wie etwa Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien angeschafft werden sollen. Da der persönliche Schulbedarf jedes Jahr mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf steigt, erhöht sich die Summe im Kalenderjahr 2023 auf 174 Euro. Davon stehen 116 Euro für das erste Schulhalbjahr und 58 Euro für das zweite Schulhalbjahr zur Verfügung.
Weiterhin wird den Kindern aus einkommensschwachen Familien im Rahmen des Bildungspakets jeden Monat ein Budget in Höhe von 15 Euro zur Verfügung gestellt, das beispielsweise für die Teilnahme an Musikunterricht, die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Museumsbesuche oder Aktivitäten kultureller Bildung eingesetzt werden kann. Außerdem übernimmt der Staat auf Antrag auch die Kosten für Klassenausflüge, mehrtägige Klassenfahrten und Maßnahmen zur Lernförderung.