Eltern können auch nach dem 18. Geburtstag ihres Kindes noch weiterhin Kindergeld beziehen. So kann sich der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bis maximal zum 25. Geburtstag des Kindes verlängern, wenn das Kind ein Studium oder Ausbildung absolviert. Dabei muss aber immer zwischen dem Erststudium und dem Zweitstudium unterschieden werden. Denn bei einem Zweitstudium gelten strengere Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug als beim Erststudium. So kann der Kindergeldanspruch für ein Kind im Zweitstudium verloren gehen, wenn das Kind während des zweiten Studiums zu viele Stunden nebenher arbeiten geht. Bei einem Erststudium besteht diese Gefahr hingegen noch nicht.
Kindergeld bei Erststudium
Wenn das Kind nach dem Abitur erstmalig ein Studium aufnimmt und vorher noch keinen anderen Studiengang oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, spricht man von einem Erststudium. Bei einem Erststudium erhalten Eltern weiterhin Kindergeld, solange das studierende Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzungen müssen für den Kindergeldbezug bei einem Erststudium nicht erfüllt sein. Denn nach neuer Rechtslage spielt die Höhe des Einkommens beim Erststudium keine Rolle mehr für das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs. Die Eltern können bei einem volljährigen Kind im Erststudium also auf jeden mit dem Kindergeld planen, solange das Kind noch nicht seinen 25. Geburtstag gefeiert hat.
Maßgeblich für das Ende des Kindergeldanspruchs ist der Zeitpunkt, an dem die Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung vorliegen und nicht der Zeitpunkt, an dem die letzte Prüfung abgelegt wurde. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG Sachsen, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. 4 K 357/11) hervor. In diesem Verfahren hatten die Eltern einer Studentin geklagt, die nach der Abgabe ihrer Diplomarbeit sechs Monate auf die Bekanntgabe der Note warten musste. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlung nach der Abgabe der Diplomarbeit eingestellt. Das Gericht aber entschied zu Gunsten der Kläger, dass diesen bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse weiterhin Kindergeld zugestanden hat, da das Studium erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beendet war.
Voraussetzungen für den Kindergeldbezug bei Zweitstudium
Wenn das Kind bereits ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen hat, und danach ein weiteres Studium beginnt, handelt es sich um ein Zweitstudium. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Medizinstudentin nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht hat, und erst im Anschluss daran ein Medizinstudium aufnimmt. Die Unterscheidung zwischen Erststudium bzw. Erstausbildung und Zweitstudium ist wichtig für den Anspruch auf Kindergeld, da für den Kindergeldanspruch beim zweiten Studium strengere Voraussetzungen gelten. Denn der Kindergeldanspruch der Eltern während eines Zweitstudiums erlischt, falls das Kind in dieser Zeit mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit handelt.
Ausnahmeregelungen für Studenten im Zweitstudium
Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regelung. So wird das Kindergeld bei einem Zweitstudium unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden weitergezahlt, wenn der Student in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht. Ebenso sind auch alle Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses unschädlich für den Kindergeldanspruch bei einem zweiten Studium. Unter diese Regelung fällt beispielsweise das Referendariat bei einem Studium auf Lehramt.
Eine weitere Ausnahmeregelung ist besonders für Studenten, die die vorlesungsfreie Zeit in ihren Semesterferien nutzen wollen, um sich etwas Geld dazu zu verdienen, von Bedeutung. So kann der Kindergeldanspruch im Zweitstudium fortbestehen, wenn der Student für eine vorübergehende Zeit von maximal zwei Monaten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Voraussetzung ist dann aber, dass der Student über das ganze Jahr gesehen im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.
Kindergeld beim Masterstudium
Im Zuge des Bologna-Prozesses wurden vor einigen Jahren die Diplomstudiengänge durch die Bachelor und Masterstudiengänge ersetzt. Für den Kindergeldbezug stellt sich nun die Frage, ob das Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium noch als Teil des Erststudiums oder bereits als neues Zweitstudium einzustufen ist. Die Finanzverwaltung ging lange Zeit davon aus, dass ein Masterstudium nach einem abgeschlossen Bachelorstudium generell als neues Studium und damit als Zweitstudium anzusehen ist. Daraus würde dann resultieren, dass die Eltern von Studenten, die während eines Masterstudiums mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, kein Kindergeld von der Familienkasse mehr erhalten.
Konsekutives Masterstudium als Bestandteil der Erstausbildung
Doch die deutschen Gerichte vertreten teilweise eine andere Rechtsauffassung als die Finanzverwaltung. Nach der derzeit gängigen Rechtssprechung gilt ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium als Fortführung des Erststudiums, wenn das Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorherigen Bachelorstudium steht und als sogenanntes konsekutives Masterstudium inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbaut. Das hat dann zur Folge, dass das Kindergeld an die Eltern auch während des Masterstudiums weitergezahlt wird, wenn das Kind zusätzlich zum Masterstudium mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
So hat vor Kurzem der Bundesfinanzhof (Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15, veröffentlicht am 18. November 2015) entschieden, dass ein Student, der im Anschluss an seinen Bachelorabschluss im Studiengang Wirtschaftsmathematik noch ein Masterstudium in ebendiesem Studiengang angehängt hatte, sich weiterhin in einem Erststudium befand. Folglich stand der Mutter dieses Studenten, obwohl dessen wöchentliche Arbeitszeit die Grenze von 20 Stunde überschritten hatte, während des Masterstudiums ihres Kindes auch weiterhin Kindergeld zu.